Grundsätzlich liegt ein Arbeitsvertrag vor, sobald sich eine Person zur Arbeitsleistung für eine andere Person verpflichtet. Jene Person, die die Arbeit leistet, ist Arbeitnehmer, während jene Person, welche die Arbeitsleistung empfängt, Arbeitgeber ist. Beide Vertragspartner haben Rechte und Pflichten.
Sofern die Rechte und Pflichten gesetzlich nicht ausreichend definiert sind, werden Sie im Arbeitsvertrag geregelt. Der Arbeitsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden, er kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Vertrag dennoch, da im Zweifelsfall (oder bei rechtlichen Auseinandersetzungen) klar
beurteilt werden kann.
Damit ein Arbeitsverhältnis besteht, müssen laut der österreichischen Arbeiterkammer nicht alle der folgenden Merkmale in einem Arbeitsvertrag vorkommen, jedoch inhaltlich überwiegen:
Eine grundlegende Eigenschaft ist außerdem, ob ein Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist. Befristete Verträge werden in der Regel bei Praktika, Vertretungen oder Saisonarbeit ausgestellt.
Bei der Erstellung eines rechtskonformen Arbeitsvertrags sollten folgende Punkte unbedingt enthalten sein:
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kontrolliertes Arbeitsverhältnis (schützt beide Vertragsparteien) | Bindung beider Parteien an den Vertrag |
klare Regelungen bzgl. Gehalt, Sonderzahlungen, Urlaubsanspruch, Unternehmensaustritt, etc. | Vertragsveränderungen müssen der vorher festgelegten Form entsprechen |
abgegrenzter Aufgabenbereich bzw. definierte Pflichten | Fairness, Loyalität und guter Wille als Voraussetzung |
Erklärung über die Rechte des Arbeitnehmers | Vertragserstellung ist oft mit großer Unsicherheit auf beiden Seiten verbunden |
Egal ob in Österreich, Deutschland oder der Schweiz – die Arbeitsbedingungen müssen in allen drei Ländern hohen rechtlichen Standards entsprechen. Dennoch gibt es im Arbeitsrecht einige Unterschiede, die sich auch auf den Arbeitsvertrag auswirken.
In Österreich wird der Arbeitsvertrag in unterschiedlichen Gesetzen z.B. für Angestellte oder den öffentlichen Dienst separat geregelt. In Deutschland gibt es nur ein Gesetz. Generell wird der Terminus „Arbeitsvertrag“ in den offiziellen Gesetzestexten kaum verwendet. Man spricht eher von einem Dienstvertrag.
Gibt es in Österreich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag, dann hat der Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag einen Dienstzettel auszuhändigen. Auf diesem müssen alle Charakteristika des Arbeitsverhältnisses aufgeführt sein. Dabei darf nicht von den mündlich getroffenen Vereinbarungen abgewichen werden.